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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn

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Scheidungen oft genug komplexe Gebilde und Anwälte froh, wenn sie tragbare Ergebnisse erzielen. Bei jeder Scheidungsabsicht und während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie bedenken, dass Sie irgendwann mal Gründe hatten, diesen Ehepartner zu wählen. Deswegen belegen Sprüche in der Art "Größter Fehler meines Lebens..." regelmäßig eine Perspektive, die weder emotional richtig ist noch der geeignete Blickwinkel, Prozesse zu führen. Viele Prozesse dieser Art sind oft nur verkappte "posthume" Eheauseinandersetzungen, die man sich genau so gut schenken könnte.

Gerichte sind nicht dafür zuständig, emotionale Probleme zu lösen. Wer das insgeheim oder offen erwartet, wird doppelt enttäuscht sein. Es geht bei familienrechtlichen Streitigkeiten nur um eine relative Fairness zwischen Familienmitgliedern, die bei ein wenig Überlegung auch oft zwischen den Parteien selbst gefunden werden könnte. Dabei helfen wir lieber als lange "Feldschlachten" zu führen, die keinen wirklich befriedigen. 

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

Allgemein: Nach unseren Erfahrungen lassen sich einverständliche Ehescheidungen in drei bis sechs Monaten absolvieren. 

Es gibt auch schon mal eine Scheidung, die einen Monat nach Antrag erfolgt, aber das ist eine Ausnahme. Im Regelfall ist die Beschaffung der Rentenanwartschafts-Informationen der entscheidende Zeitfaktor. Alles was nicht geregelt ist zwischen den Parteien und zum streitigen Stoff im Prozess wird, führt zumindest zu Verzögerungen. Wenn Unterhalt oder Zugewinn streitig sind, kann das sehr lange dauern. Wir haben beobachtet, dass aber auch Hausrat - regelmäßig ein Randthema in solchen Prozessen - Parteien zu detailreichen Aufstellungen über die Gegenstände, die sie vom anderen verlangen, motiviert. Man macht sich das Leben leichter, wenn man sich einigt, da auch Richter über die Frage, wer nun welche Kaffeelöffel erhalten soll, nicht sonderlich erbaut sind.  Nach der neuen FamFG-Regelung muss in Scheidungssachen der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu motivieren, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.

  

Scheidung online - Wie kann ich mich einfach und schnell scheiden lassen?

Eine Scheidung muss nicht kompliziert sein. Wenn Sie wirklich fest entschlossen sind und zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner weitestgehend Einigkeit besteht, dass Sie auseinandergehen und auch Fragen des Vermögens, Unterhalts und der Kindererziehung klar sind, können wir Ihnen sehr einfach und schnell helfen. Wir haben schon Scheidungen durchgeführt, die einen Monat nach Antragstellung ausgesprochen wurden, aber das ist sicher nicht der Regelfall. 

An uns soll es nicht liegen! Wenn es schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, oder schicken Sie uns ein Email mit Ihren persönlichen Daten und denen des Ehepartners, Angaben über Zeitpunkt der Eheschließung und Trennung, Angaben zum Einkommen der Eheleute und schließlich per Anhang oder Post eine Kopie der Heiratsurkunde sowie ggf. Kopien der Geburtsurkunden der Kinder. 

Dann brauchen wir noch eine Vollmacht und wir können sofort den Antrag stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. Wir können Scheidungsanträge im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland stellen. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten müssen. Hier können etwa Härtegesichtspunkte vorliegen, die ein Zuwarten unzumutbar erscheinen lassen.  

Das Gericht übersendet später dann die Formulare zum Versorgungsausgleich, die grundsätzlich auch bei Einigkeit der Eheleute über die Scheidung auszufüllen sind. Wenn dann die Auskünfte der Rentenversicherung vorliegen, muss nur noch ein Gerichtstermin festgelegt werden. Lästige Wege zum Anwalt oder Gericht werden dann nicht notwendig sein. Auch wenn Sie im Ausland leben, können wir Ihnen im Regelfall das Verfahren so einfach wie möglich machen, da wir zahlreiche Mandanten vertreten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Die Scheidung selbst, also der Termin vor Gericht, ist dann oftmals nur noch eine Angelegenheit von einigen Minuten. Wenn Sie kein Geld für eine Scheidung haben, ist das auch kein Problem, weil wir dann für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Wenn Sie nicht die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllen, können wir Ihnen Wege aufzeigen, die Scheidung zu erträglichen Kosten möglich zu machen.

 

 
Sie können uns Ihren Fall gerne per Email schildern, damit wir im Rahmen einer Rechtsberatung eine Vorabeinschätzung treffen können. Diese Seiten stellen keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.  

 

 

 

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Gemäß § 6  des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002 kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:

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Zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik Deutschland. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".

Sie finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK

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