Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Palm - Bonn

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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm besteht seit 18 Jahren in Bonn, einer Stadt mit hoher Anwaltsdichte. Wir  vertreten Mandanten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland vor Behörden, Amts- und Landgerichten, Familiengerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten.  Wir vertreten weiterhin Mandanteninteressen vor Oberlandesgerichten, wie beispielsweise vor dem Oberlandesgericht Köln (Foto links), dem Bundesarbeitsgericht sowie vor dem Bundesverfassungsgericht. 

Wir beraten Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer über Ihre Rechte und über die Chancen, ohne langwierige Prozesse die Erbschaft abzuwickeln und Ansprüche geltend zu machen.

Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Palm ist berechtigt, vor allen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland aufzutreten. 

Das Team der Kanzlei finden Sie hier >>

Darüber hinaus repräsentieren wir auch die Belange zahlreicher Mandanten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter anderem aus Argentinien, Brasilien, Ecuador, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Österreich, USA, China, Russland und der Schweiz. Online tätig zu sein, heißt heute etwa ein Email aus Barcelona zu erhalten, um Widerspruch für ein spanisches Unternehmen gegen einen deutschen Antrag auf einen Mahnbescheid einzulegen und innerhalb von Stunden, wenn nicht Minuten, zu reagieren. 

Auf Grund diverser Kooperationen können wir Mandanten auch durch zuverlässige Kollegen an solchen Gerichtsorten - wie etwa Berlin -  vertreten, die von unserer Kanzlei weiter entfernt liegen. 

Insofern müssen Sie sich nicht darum sorgen, dass wir Ihre Interessen nicht repräsentieren können, wenn Sie nicht in Nähe zu unserem Kanzleisitz (5 min entfernt vom Bonner Zentrum/Bonner Münster, vgl. Lageskizze) wohnen.

Schicken Sie uns ein Email und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47). 

 

Erbrecht - Erben - Miterben - Testament

Erbrecht - eine sehr spezielle Rechtsmaterie

Hier: Probleme bei Testamenten

Allgemeines - selbst schreiben!

Ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser nur durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung errichtet werden. Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament genügt nicht dieser Form, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, dass die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden (OLG Hamm - 11.09.2001 - 15 W 224/01). 

Das Testament soll kein Angehöriger schreiben, auch wenn man nachher eine Unterschrift darauf setzt. Ein Stellvertreter-Testament ist unwirksam. 

Eigenhändiges Testament 

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser unterschrieben sein. Die anfängliche Selbstbenennung des Erblassers in Verbindung mit einer Adressanlage erfüllt diese Anforderungen nicht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde. Ist jedoch auf dem betreffenden Blatt kein Raum mehr für die Unterzeichnung und stellt sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluss der Urkunde dar, sind die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament erfüllt (OLG Köln - 05.11.1999 – 2 Wx 37/99).

Brieftestament

Unterschreibt der Erblasser einen an seine Kinder gerichteten Brief mit "Dein Vater", so steht dies der Gültigkeit einer im Brief getroffenen letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Brieftestaments sei, dass der Erblasser mit der in einem Brief enthaltenen Erklärung tatsächlich ein Testament errichten wollte. Die in einer äußerlich den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments entsprechenden Urkunde niedergelegten Erklärungen müssen auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen. Da die Abfassung eines Testaments in Form eines Briefes nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. So wurde etwa von der Rechtsprechung entschieden, ob der brieflichen Aussage "Du wirst das und jenes erben" eine letztwillige Verfügung zu entnehmen ist oder nur eine Absichtserklärung. Eine zutreffende Auslegung ist ein intrikates Problem hängt von vielen Einzelfallumständen ab.  

Anforderungen an ein Testament - Vorsicht bei "Zettelwirtschaft"

Ein Testament darf nach dem Landgericht München I - Az.: 16 T 17192/03 - nicht aus mehreren losen Zetteln mit Texten bestehen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang erkennen lassen. Der Stapel von 13 Blättern, der in der Küche einer verstorbenen älteren Frau gefunden worden war und den ein kleiner Zettel als «Testament» auswies, stieß nicht auf das Wohlgefallen der Richter. Lediglich ein Blatt trug ein Datum und die Unterschrift der Frau. Drei Zettel hatten ein abweichendes Format und waren zudem im Gegensatz zu den übrigen Papieren beidseitig beschrieben. Nach Auffassung der Richter ist das Testament unwirksam, da die Blätter nicht mit einem zusammenhängenden Text beschrieben sind und zudem die Nummerierung fehlt. 

Durchstreichungen im Testament

Hat der Erblasser in einem Testament Verfügungen durchgestrichen, so kann die Vermutung des Aufhebungswillens (§ 2255 Satz 2 BGB) als widerlegt angesehen werden, wenn feststeht, dass die Streichungen lediglich der Vorbereitung eines neuen Testaments dienten, in dem inhaltlich gleiche Verfügungen wieder getroffen werden sollten (BayObLG, Beschluss v. 7. 7. 1997 - 1Z BR 118/97)

Gemischte Form

Wenn der Text des Testaments sich aus eigenhändig geschriebenen und maschinenschriftlichen Teilen zusammensetzt, ist die für das eigenhändige Testament vorgeschriebene Form nicht gewahrt. Es sei denn die eigenhändig geschriebenen Teile ergeben für sich allein eine verständliche letztwillige Verfügung (OLG Celle - 17.01.2002 - 22 W 108/01).

Auslegungsfragen

Die Testamentsauslegung hat das Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Ein Abweichen vom Wortsinn ist zulässig, wenn Umstände dafür vorliegen, dass der Erblasser/Erblasserin oder die Eheleute mit den verwendeten Worten einen anderen, nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Sinn verbunden hätten. Gelingt es dem Nachlassrichter trotz Würdigung aller zur Feststellung des Erblasserwillens möglicherweise dienlichen Umstände nicht, sich von dem wirklichen Willen zu überzeugen, muss er sich damit begnügen, den Sinn zu ermitteln, der dem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht.

Zur Auslegung einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) im Berliner Testament, wenn ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils dem überlebenden Elternteil die Zahlung des Pflichtteils als Darlehen hochverzinslich stundet und diesen Anspruch durch eine Grundschuld absichern lässt, hat die Rechtsprechung festgestellt, dass ein solches Verhalten als "Verlangen des Pflichtteils" ausgelegt werden kann. 

Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzen, folgt nach der Rechtsprechung aus der Ergänzungsregel des BGB § 2069, dass auch die Nachkommen eines vorverstorbenen Schlusserben, der nur von dem erstverstorbenen Ehegatten abstammt, zu Ersatzerben berufen sind.

Haben sich Ehegatten in einem Erbvertrag wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und einen Dritten zum Schlusserben bestimmt, können für die Auslegung des Vertrages die Grundsätze herangezogen werden, die zur Beurteilung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament entwickelt worden sind.

Kann nicht festgestellt werden, dass Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden. Die Pflichtteilsstrafklausel muss nach herrschender Meinung keine Schlusserbeneinsetzung enthalten. 

Haben Eltern sich wechselseitig zu Alleinerben und ihr einziges behindertes Kind als Schlusserben eingesetzt, ohne dem Überlebenden Änderungsmöglichkeiten einzuräumen, so kann der Überlebende diese Bestimmung nachträglich nicht dahingehend ändern, dass er das Kind als befreiten Vorerben und näher bezeichnete Verwandte als Nacherben einsetzt sowie eine Testamentsvollstreckerin ernennt. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte, wenn es nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu einem Vermögenszuwachs oder zu Familienstreitigkeiten kommt. Der fehlende Hinweis auf Abkömmlinge des Schlusserben im Testament kann als Indiz dafür genommen werden, dass die Ehegatten die Bindungswirkung an die Schlusserbeneinsetzung nicht auch auf deren Abkömmlinge erstrecken wollten.

Ist in einem Erbvertrag, der eine Pflichtteilsverwirkungsklausel und eine Wiederverheiratungsklausel enthält, eine ausdrückliche Erbfolgeregelung für den Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden nicht enthalten, so können gemeinsame Kinder der Vertragsschließenden gleichwohl als Erben des Längstlebenden bestimmt sein, wenn sich ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages feststellen lässt, hat das Saarländische Oberlandesgericht 1994 entschieden.

Hat der Erblasser seine Verfügung nicht ausdrücklich als "vertragsgemäß" bezeichnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit eine gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit der Bestimmung beabsichtigt war. Die Zuwendung an gemeinsame Kinder der Vertragsschließenden ist dabei in der Regel als bindend gewollt anzusehen, weil in der Regel auch davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser oder der andere Vertragsschließende bei der Einsetzung von gemeinsamen Kindern ein Interesse an der Bindung gehabt haben.  

Haben Sie Probleme, eine bestimmte Willenserklärung des Erblassers auszulegen? Etwa einen Brief, von dem sich nicht leicht einschätzen lässt, welche Bedeutung ihm zukommt. Handelt es sich um ein Brieftestament. Wir können ihnen da sicher weiter helfen. 

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

Benötige ich einen Erbschein?

Wer nach dem Tod eines Familienangehörigen auf dessen Konto zugreifen will, benötigt regelmäßig einen Erbschein. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Ob ein Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts erforderlich ist, wird jeder Erbe im Einzelfall prüfen müssen. Hat der Verstorbene Grundbesitz hinterlassen, ist zur Grundbuchberichtigung auf jeden Fall ein Erbschein vorzulegen, es sei denn, es liegt ein eindeutiges, notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor. Auch im übrigen sehen z.B. Banken teilweise ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als ausreichenden Nachweis an. Wegen der erforderlichen Versicherung an Eides Statt ist es notwendig, zur Beantragung ein Amtsgericht oder einer Notarin/einen Notar aufzusuchen. Weitere Angaben sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

Ein einfaches Testament dagegen erfüllt die Bedingungen nicht, da dieses durch ein später geschriebenes überholt sein könnte. Da beim Tod eines Kontoinhabers nicht automatisch die Familie Erbin des Vermögens sei, müsse sich die Bank Klarheit über die Person des Erben verschaffen. Seien mehrere Erben vorhanden, könnten diese nur gemeinschaftlich über die Guthaben verfügen. Beantragt werden muss der Erbschein oder die Eröffnung des Testaments beim Nachlassgericht, dem zuständigen Amtsgericht und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Der Antrag kann auch bei jedem Notar aufgenommen werden.

Der Antrag muss den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne selber die Formulierung modifizieren zu müssen. Jeder Erbe muss mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines Erbanteils aufgeführt sein. Zudem muss klargestellt werden, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.

Die Beantragung kann aufwändig sein, wenn kein Testament vorliegt. Dann müssen die Verwandtschaftsverhältnisse auf der Grundlage von Personenstandsurkunden  dargelegt werden: Sterbeurkunden,  Geburtsurkunden, Heiratsurkunden.

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Hinweis in eigener Sache: Bei einer Beratung in Erbangelegenheiten ist es besonders sinnvoll, wenn Sie uns zuvor die Fallsituation kurz telefonisch oder schriftlich mitteilen, weil das die Beratung in komplexen Angelegenheiten erheblich effizienter gestaltet. Es ist für Beratungen beispielsweise unangemessen, sich während der Beratung komplexe Testamente durchzulesen und dann Ad-hoc-Einschätzungen abzugeben. Gerade die Auslegung von Testamenten erfordert sehr viel Sorgfalt und ist oft von existenzieller Bedeutung. 

Diese Seiten stellen allerdings keine kostenlose Rechtberatung dar. Weder gibt es hier einzelfallbezogene Rechtsdarstellungen noch können wir Gewähr für die Richtigkeit und jederzeitige Aktualität der Informationen übernehmen, auch wenn wir die Darstellungen sorgfältig auswählen. Individuelle Rechtsberatungen sind kostenpflichtig.

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Gemäß § 6  des "Teledienstegesetz" vom 01. 01 2002 kommen wir unseren Informationspflichten wie folgt nach:

Rechtsanwaltskammer Köln

Zuständige Rechtsanwaltskammer ist die Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straße 30, 50668 Köln. Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet: Rechtsanwalt/Bundesrepublik Deutschland. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind:

Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft".

Sie finden die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften (BRAO, BORA, FAO, CCBE-Berufsregeln und BRAGO) unter der Rubrik "Angaben gemäß § 6 TDG" auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer BRAK

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